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Erläuterungen zu den Paragrafen


In den §§ 1 und 2 gibt es nur redaktionelle Anpassungen. Der Zweck des Vereins (§ 2 Absätze 1-3) ist völlig unverändert. In Absatz 4 gibt es leichte klarstellende Anpassungen.
§ 3 sichert die Gemeinnützigkeit und ist an die Anforderungen der Finanzverwaltung angepasst.
Die Bestimmungen zur Begründung und Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft sind in § 4 straff zusammengefasst. Der Begriff "ordentliche" Mitglieder wurde zur Abgrenzung gegenüber den anderen Formen der Mitgliedschaft wieder eingeführt. Die bisherige Bestimmung, dass Mitgliedsrechte erst nach einer Vereinszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten ausgeübt werden dürfen, ist rechtlich fragwürdig und wird nicht beibehalten.
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind in § 5 zusammengefasst. Die Bestimmung des Mitgliedsbeitrags als Jahresbeitrag korrespondiert mit der Austrittsmöglichkeit nur zum Jahresende (§ 4 Absatz 3). Hier geht es auch um ein möglichst einfaches Verwaltungsverfahren für die Geschäftsstelle; deshalb legt die Satzung auch die Zahlung per Lastschrift fest. Über die Beitragsordnung hat der Vorstand - mit Zustimmung der Mitgliederversammlung - die Möglichkeit, bei Bedarf Einzelfällen Rechnung zu tragen. Die Beitragsfreiheit bis zum 18. Lebensjahr gehört als grundsätzliche Regelung in die Satzung.
Absatz 3 ist nach der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit erforderlich, damit die RBM ihre Kosten bei der Gegenseite auch abrechnen kann, wenn diese im Verfahren unterliegt. Der Wortlaut ist auf den entsprechenden Passus in der DBSV-Satzung sowie mit der Justiziarin des DBSV abgestimmt.
In § 6 sind die anderen Formen der Mitgliedschaft geregelt:
Ein neues Angebot ist die Elternmitgliedschaft nach Absatz 2. Mit ihm kann es gelingen, Eltern direkt an den BSVSH zu binden und damit auch die Kinder. Die Eltern können dann vollwertig in regionalen und überregionalen Gruppen mitarbeiten. Ob das Angebot auch genutzt wird, bleibt abzuwarten.
Die kooperative Mitgliedschaft nach Absatz 3 kann eine Basis für gemeinsames politisches Auftreten werden, weil die Akteure enger miteinander verbunden sind.
In § 7 sind Ehrungen zusammengefasst. Die Ehrenmitgliedschaft ist nur ordentlichen Mitgliedern vorbehalten.
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Regionalgruppen §§ 8 und 9:

Der BSVSH soll wieder eine Organisationsstruktur auf der Ortsebene erhalten. Diese bieten den betroffenen und interessierten Menschen einen festen und nachvollziehbaren Rahmen, der ihnen näher liegt als die Vereinszentrale. Die Ausrichtung an den kommunalen Gebietsgrenzen vermittelt den Anspruch des BSVSH, flächendeckend zu arbeiten. Das ist in der öffentlichen Wahrnehmung und oft auch bei Geldgebern wichtig.
Ebenso wichtig ist, dass ehrenamtliches Engagement am ehesten direkt vor Ort stimuliert werden kann. Hier findet auch die Zusammenarbeit mit anderen Selbsthilfegruppen und einschlägigen Beiräten statt.
Der Aufbau dieser Struktur wird eine Gratwanderung zwischen dem Machbaren und dem eigentlich Notwendigen sein. Nach Möglichkeit sollen sich die Regionalgruppen selbst organisieren und sich eine Leitung wählen. Wo die Selbstorganisation nicht klappt, hat der Vorstand viel Entscheidungsspielraum. Wichtig ist, dass die vor Ort handelnden Personen für den BSVSH auftreten und z.B. im lokalpolitischen Umfeld die Grundsätze des Vereins vertreten.
Fördergelder für die örtliche Arbeit können vielfach besser vor Ort eingeworben werden als durch die Vereinszentrale. Im Gegenzug muss die Gruppenleitung die Verantwortung für die Mittelverwendung übernehmen. Wie eine eventuelle Unterstützung durch die Vereinsgeschäftsstelle erfolgen kann, ist intern zu regeln.
Zur Bearbeitung von Fachthemen, die spezielles Wissen erfordern, landeseinheitlich vertreten werden müssen und an Strukturen auf der Bundesebene anknüpfen sollen, sieht § 10 die Bildung überregionaler Gruppen vor. Sie bedürfen der Anerkennung durch den Vorstand.
Die Regelungen zur Mitgliederversammlung in § 12 sind gegenüber der jetzigen Satzung deutlich gestrafft. Dennoch werden die Befugnisse erweitert (Absatz 3), die Einladungsfrist verkürzt und ein virtuelles Format ermöglicht (Absatz 4) und eine begrenzte Stimmübertragung (Absatz 7) eingeführt.
Zu Absatz 3 e): Hier ist bewusst nur der Wirtschaftsplan der Geschäftsstelle genannt; der Wirtschaftsplan der stationären Altenpflegeeinrichtung ist nicht erfasst, weil dieser durch Faktoren bestimmt ist, die nicht dem Einfluss der MV unterliegen (Pflegesätze, Personalschlüssel).
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Zu § 13 Vorstand:

Künftig soll es nur noch einen Stellvertreter geben, dafür aber drei Beisitzer, so dass der Vorstand bei fünf Personen bleibt.
Hierdurch wird zugleich die Position der Beisitzer innerhalb des Vorstands gestärkt, sie können von den außenvertretungsberechtigten Mitgliedern nicht mehr überstimmt werden.
Die Beisitzer und die Ersatzbeisitzer werden jeweils in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Das verschlankt und vereinfacht das Wahlverfahren.
Die Aufgaben des Vorstands in § 14 sind an die Veränderungen in § 13 angepasst. Die Einzelvertretungsbefugnis des Vorsitzenden und des Stellvertreters erstrecken sich jetzt auf einen Gegenstandswert von bis zu 25.000 €.
Absatz 1, Satz 3 ermöglicht es, die Vertretung des BSVSH in anderen Organisationen, in denen er stimmberechtigt ist, auch Vorstandsmitgliedern zu übertragen, die nicht Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind.
Absatz 4 führt optional virtuelle Sitzungsformate ein.
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Zu § 15 Geschäftsführung:

Absatz 2: Wird die Geschäftsführung zum besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestellt, kann sie im Rahmen ihrer Aufgaben den Verein auch dann rechtswirksam nach außen vertreten, wenn die Unterschrift eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds gefordert wird. Das ist häufig bei Förderanträgen an Krankenkassen der Fall. Die Vorschrift im BGB lautet:
§ 30 Besondere Vertreter
"Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt."
Der Inhalt der hier nicht erwähnten Paragrafen sollte selbsterklärend sein.
Berkenthin / Pinneberg / Münster, den 19.03.2023
Gez. Regine Planer-Regis / Giuseppina Dolle / Klaus Hahn


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Erstellt: 24.03.2023 23:00   Aktualisiert: 24.03.2023 23:00
Autor: Jürgen Trinkus