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Erläuterungen
zu den Paragrafen
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In den §§ 1 und
2 gibt es nur redaktionelle
Anpassungen.
Der
Zweck des Vereins (§ 2 Absätze 1-3) ist völlig unverändert.
In
Absatz 4 gibt es leichte klarstellende Anpassungen.
§ 3
sichert die Gemeinnützigkeit
und ist an die Anforderungen der Finanzverwaltung
angepasst.
Die
Bestimmungen zur Begründung und Beendigung der ordentlichen
Mitgliedschaft sind in § 4
straff zusammengefasst.
Der
Begriff "ordentliche" Mitglieder wurde zur Abgrenzung
gegenüber den anderen Formen der Mitgliedschaft wieder eingeführt.
Die
bisherige Bestimmung, dass Mitgliedsrechte erst nach einer
Vereinszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten ausgeübt werden
dürfen, ist rechtlich fragwürdig und wird nicht
beibehalten.
Die
Rechte und Pflichten der Mitglieder sind in
§
5 zusammengefasst.
Die
Bestimmung des Mitgliedsbeitrags als Jahresbeitrag korrespondiert mit
der Austrittsmöglichkeit nur zum Jahresende (§ 4 Absatz 3).
Hier
geht es auch um ein möglichst einfaches Verwaltungsverfahren für die
Geschäftsstelle;
deshalb
legt die Satzung auch die Zahlung per Lastschrift fest.
Über
die Beitragsordnung hat der Vorstand - mit Zustimmung der
Mitgliederversammlung - die Möglichkeit, bei Bedarf Einzelfällen
Rechnung zu tragen.
Die
Beitragsfreiheit bis zum 18. Lebensjahr gehört als grundsätzliche
Regelung in die Satzung.
Absatz
3
ist nach der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit erforderlich,
damit die RBM ihre Kosten bei der Gegenseite auch abrechnen kann, wenn
diese im Verfahren unterliegt.
Der
Wortlaut ist auf den entsprechenden Passus in der DBSV-Satzung sowie
mit der Justiziarin des DBSV abgestimmt.
In
§ 6 sind die anderen Formen der Mitgliedschaft
geregelt:
Ein
neues Angebot ist die Elternmitgliedschaft nach Absatz 2.
Mit
ihm kann es gelingen, Eltern direkt an den BSVSH zu binden und damit
auch die Kinder.
Die
Eltern können dann vollwertig in regionalen und überregionalen
Gruppen mitarbeiten.
Ob
das Angebot auch genutzt wird, bleibt abzuwarten.
Die
kooperative Mitgliedschaft nach
Absatz
3
kann
eine Basis für gemeinsames politisches Auftreten werden, weil die
Akteure enger miteinander verbunden sind.
In
§
7
sind
Ehrungen zusammengefasst.
Die
Ehrenmitgliedschaft ist nur ordentlichen Mitgliedern
vorbehalten.
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Regionalgruppen §§ 8 und 9:
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Der
BSVSH soll wieder eine Organisationsstruktur auf der Ortsebene
erhalten.
Diese
bieten den betroffenen und interessierten Menschen einen festen und
nachvollziehbaren Rahmen, der ihnen näher liegt als die
Vereinszentrale.
Die
Ausrichtung an den kommunalen Gebietsgrenzen vermittelt den Anspruch
des BSVSH, flächendeckend zu arbeiten.
Das
ist in der öffentlichen Wahrnehmung und oft auch bei Geldgebern
wichtig.
Ebenso
wichtig ist, dass ehrenamtliches Engagement am ehesten direkt vor Ort
stimuliert werden kann.
Hier
findet auch die Zusammenarbeit mit anderen Selbsthilfegruppen und
einschlägigen Beiräten statt.
Der
Aufbau dieser Struktur wird eine Gratwanderung zwischen dem Machbaren
und dem eigentlich Notwendigen sein.
Nach
Möglichkeit sollen sich die Regionalgruppen selbst organisieren und
sich eine Leitung wählen.
Wo
die Selbstorganisation nicht klappt, hat der Vorstand viel
Entscheidungsspielraum.
Wichtig
ist, dass die vor Ort handelnden Personen für den BSVSH auftreten und
z.B. im lokalpolitischen Umfeld die Grundsätze des Vereins
vertreten.
Fördergelder
für die örtliche Arbeit können vielfach besser vor Ort eingeworben
werden als durch die Vereinszentrale.
Im
Gegenzug muss die Gruppenleitung die Verantwortung für die
Mittelverwendung übernehmen.
Wie
eine eventuelle Unterstützung durch die Vereinsgeschäftsstelle
erfolgen kann, ist intern zu regeln.
Zur
Bearbeitung von Fachthemen, die spezielles Wissen erfordern,
landeseinheitlich vertreten werden müssen und an Strukturen auf der
Bundesebene anknüpfen sollen, sieht
§
10 die Bildung überregionaler
Gruppen
vor.
Sie
bedürfen der Anerkennung durch den
Vorstand.
Die
Regelungen zur Mitgliederversammlung in § 12
sind
gegenüber der jetzigen Satzung deutlich gestrafft.
Dennoch
werden die Befugnisse erweitert (Absatz 3), die Einladungsfrist
verkürzt und ein virtuelles Format ermöglicht (Absatz 4) und eine
begrenzte Stimmübertragung (Absatz 7) eingeführt.
Zu
Absatz 3
e):
Hier ist bewusst nur der Wirtschaftsplan der Geschäftsstelle genannt;
der
Wirtschaftsplan der stationären Altenpflegeeinrichtung ist nicht
erfasst, weil dieser durch Faktoren bestimmt ist, die nicht dem
Einfluss der MV unterliegen (Pflegesätze,
Personalschlüssel).
Künftig
soll es nur noch einen Stellvertreter geben, dafür aber drei
Beisitzer, so dass der Vorstand bei fünf Personen
bleibt.
Hierdurch
wird zugleich die Position der Beisitzer innerhalb des Vorstands
gestärkt, sie können von den außenvertretungsberechtigten
Mitgliedern nicht mehr überstimmt werden.
Die
Beisitzer und die Ersatzbeisitzer werden jeweils in einem gemeinsamen
Wahlgang gewählt.
Das
verschlankt und vereinfacht das Wahlverfahren.
Die
Aufgaben des Vorstands in §
14
sind an die Veränderungen in § 13 angepasst.
Die
Einzelvertretungsbefugnis des Vorsitzenden und des Stellvertreters
erstrecken sich jetzt auf einen Gegenstandswert von bis zu 25.000
€.
Absatz
1, Satz
3
ermöglicht es, die Vertretung des BSVSH in anderen Organisationen, in
denen er stimmberechtigt ist, auch Vorstandsmitgliedern zu
übertragen, die nicht Vorstand im Sinne von § 26 BGB
sind.
Absatz
4
führt optional virtuelle Sitzungsformate ein.
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Zu § 15 Geschäftsführung:
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Absatz
2:
Wird die Geschäftsführung zum besonderen Vertreter nach § 30 BGB
bestellt, kann sie im Rahmen ihrer Aufgaben den Verein auch dann
rechtswirksam nach außen vertreten, wenn die Unterschrift eines
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds gefordert wird.
Das
ist häufig bei Förderanträgen an Krankenkassen der Fall.
Die
Vorschrift im BGB lautet:
§ 30 Besondere Vertreter
"Durch
die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse
Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind.
Die
Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel
auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis
gewöhnlich mit sich bringt."
Der
Inhalt der hier nicht erwähnten Paragrafen sollte selbsterklärend
sein.
Berkenthin
/ Pinneberg / Münster, den 19.03.2023
Gez.
Regine Planer-Regis / Giuseppina Dolle / Klaus Hahn
Überblick
Erstellt: 24.03.2023 23:00 Aktualisiert: 24.03.2023 23:00
Autor: Jürgen Trinkus